Restrukturierungs- und Sanierungsberatung
Wir finden die Lösung

Der Insolvenzverwalter

Handlungspflichten des Insolvenzverwalters



Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht ernannt zur Verwaltung und Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten eines zahlungsunfähigen bzw. überschuldeten Unternehmens. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist gesetzlich geregelt. Er hat für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Insolvenzverfahrens und den Schutz der Gläubigerinteressen Sorge zu tragen. Der Insolvenzverwalter hat zwar im Interesse aller Beteiligten zu handeln. Vorwiegend gibt im jedoch das Gesetzt auf, sich dem Gläubigerschutz anzunehmen. Das Insolvenzverfahren muss effizient und rechtskonform abzuwickeln werden. Die Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten im Einzelnen:

  • Verwaltung des Unternehmens:
    Der Insolvenzverwalter wird unter normalen Umstanden zum Chef des Unternehmens und übernimmt die Verwaltung des Betriebs sowie dessen Vermögenswerte. Er besitzt damit die Kontrolle über das Unternehmen. Er kann Entscheidungen über den Geschäftsbetrieb treffen, Geschäftsaktivitäten fortsetzen oder einstellen und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen zu verwalten. Dabei kann er sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Verwertung der Vermögenswerte und des Betriebes selbst, treffen. Hilfreiche Maßen hiergegen sind die Stellung eines Antrag auf Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren. Nur so kann die ursprüngliche Geschäftsführung beibehalten werden.
  • Untersuchung der finanziellen Situation:
    Durch Ermittlung der finanziellen Situation des Unternehmens stellt er die Höhe der Schulden, der Vermögenswerte und der finanziellen Verpflichtungen fest. Wichtig ist hierbei ebenfalls die Überprüfung der vorgelegten Gutachter. Nicht selten wird die Situation falsch eingeschätzt, was die Feststellung von unwiederherstellbarer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Folge hat. Eine Sanierung würde in Folge ebenfalls ausgeschlossen bleiben. 
  • Liquidation von Vermögenswerten:
    Er kann die Vermögenswerte des Unternehmens verwerten/veräußern, um Gläubiger zu befriedigen. Betroffen ist ebenso der Verkauf von Immobilien, Inventar, Anlagen und Maschinen oder anderen Vermögenswerten.
  • Prüfung der Gläubigerforderungen:
    Nach Prüfung und Anerkennung der angemeldeten Forderungen der Gläubiger, erstellt er die Gläubigerliste. Dies ist der Zeitpunkt einen Sanierungsplan zu entwerfen, der die Gläubiger teilweise von Verzichtserklärungen überzeugt. Dies wird bei Vorlage einer Günstigerberechnung im Vergleich zu einem durchlaufenen Insolvenzverfahren gelingen. 
  • Verträge und Vereinbarungen kann er neu verhandeln, abschließen oder kündigen. Er entscheidet über die Fortsetzung von Verträgen mit Lieferanten, Kunden und anderen Partnern. Zugleich nimmt er eine eventuelle Priorisierung von Zahlungen an Gläubiger und anderen Verpflichtungen vor.
  • Der Verwalter übernimmt das komplette Personalmanagement und trifft Entscheidungen über Entlassungen, Neueinstellungen und sonstigen Änderungen im Personalbestand. Hierbei kann es um die Verbesserung der Effizienz des Unternehmens sowie um Kostensenkung gehen, aber auch um die unwiderrufliche Liquidation des Betriebes.
  • Aufstellung eines Insolvenzplans:
    Er hat in entsprechenden Fällen einen Insolvenzplan zu erstellen, der die Vorgehensweise zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens festlegt. Dabei kommen Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens, zur Begleichung von Schulden oder zur Verteilung der Insolvenzmasse in Betracht. Sehr bedeutsam ist dabei die Prüfung des Vorgehens, vorallem wenn es sich um eine Betriebsstillegung handelt. Wird dagegen nicht rechtszeitig gehandelt und vorgegangen, ist späteres Handeln oft wegen entsprechenden gerichtlichen Beschlüssen unzulässig bzw. eine mögliche Schadensersatzpflicht schwer zu dokumentieren und der Höhe nach festzulegen.
  • Kommunikation mit Gläubigern und Gerichten:
    Grundsätzlich soll er als Kommunikationsverbindung zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern und den Gerichten fungieren. Die Unterstützung eingeschalteter fachkundigen Dritten kann hierbei sehr hilfreich zum Bestehen des Unternehmens beitragen bzw. dies erst ermöglichen. Der Verwalter informiert über den Stand bzw. Fortschritt des Insolvenzverfahrens und nimmt an Gerichtsverhandlungen und Gläubigerversammlungen teil. Er informiert dabei über die voraussichtlichen Auszahlungen und sonstigen rechtlich relevanten Umstände.
  • Berichterstattung und Rechenschaftspflicht:
    Regelmäßig werden von ihm Berichte über den Fortschritt des Insolvenzverfahrens erstellt und diese den Gläubigern und dem Gericht vorgelegt. Sämtliche Handlungen und Entscheidungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und Rechenschaft abzulegen.
    Hier wird wieder eine Prüfung relevant, da das Gericht nur auf Plausibilität prüft.

Viel Macht mit sehr lukrativ entlohnten Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Amt. Er muss aber im Rahmen seines Mandats handeln, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen und zu vertreten. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist durch Gesetz und Vorschriften geregelt. Die Handlungen des Insolvenzverwalters werden von einem strengen rechtlichen Rahmen geleitet, um sicherzustellen, dass das Insolvenzverfahren fair und ordnungsgemäß abläuft. Dabei entstehen jedoch Spielräume. Er muss zwar die gesetzlichen Anforderungen und die Anweisungen des Gerichts einhalten. Aber auch unterschiedliche Kenntnisse tragen zum teilweise Misslingen eines Insolvenzverfahrens bei. Ein Insolvenzverwalter müsste über ein weit gefasstes verfügen, um jede Handlungsalternative zu kennen. Er muss Kenntnisse des Juristen, Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, Wirtschaftsexperten sowie das Expertenwissen zur Sanierung und Restrukturierung eines Betriebes haben. Wieviele haben das? Auch Richter sind keinesfalls allwissend und bedienen sich daher stets der Gutachtensvergabe, deren Entscheidung - mangels Gegeneinreden - nicht angezweifelt wird. Und wer ist in diesen Fällen der Gutachter? Es ist eigentlich nicht wirklich überraschend: Der Insolvenzverwalter!! Schön dass es das noch gibt. Ein gerichtlich ernanntes Amt, welches die eigenen Handlungen selbst prüft und begutachtet, mit letztendlich gerichtlicher Beschlussfeststellung, sodann ohne Möglichkeit der Gegenwehr. Darin ist womöglich der Grund zu sehen, dass viele in Insolvenz geratene Unternehmen nicht saniert, sondern liquidiert werden. Darauf sollte es niemand ankommen lassen und Expertenrat aufsuchen. Ansonsten bleibt am Ende die Haftung bei den Gesellschaftern oder Geschäftsführern hängen. Dies geschieht häufig im Wege der Durchgriffshaftung, deren sich gerade Ämter und Behörden gerne bedienen, zur eigenen Sanierung eben...




 
 
 
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